Beim Wohnmobilkauf tauchen viele Fragen auf: Teilintegrierter oder doch lieber Alkoven? Welcher Grundriss? Welches Fabrikat? Welches Basisfahrzeug? Eine zentrale Frage ist die nach der zulässigen Gesamtmasse. Bleibt sie unter 3.500 Kilogramm (entsprechende Fahrzeuge werden hier auch leichte Wohnmobile genannt) oder liegt sie darüber (schwere Wohnmobile)?
Leichte Wohnmobile behandelt der Gesetzgeber bis auf wenige Ausnahmen, etwa dem Parkverbot auf Bürgersteigen für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse, wie Pkws.
Oft aber reichen diese 3.500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse in der Praxis nicht aus. Sei es, weil das Wohnmobil zu groß und damit bereits in der Basisausstattung zu schwer ist oder weil es zu viele Extras oder zu viel Gepäck an Bord hat. Hier bleibt oft nur die Möglichkeit, ein Mobil mit höherer zulässiger Gesamtmasse zu kaufen oder das bereits vorhandene Fahrzeug aufzulasten. Dann aber gilt es einiges zu beachten.
Vor dem Kauf
Um leichte Reisemobile fahren zu dürfen, genügt die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der früheren Klasse 3. Letztere gilt auch für Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Für schwere Wohnmobile über 3,5 Tonnen und bis 7,5 Tonnen ist die Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder eben der Klasse 3 erforderlich.
Mobile über 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse lassen sich mit Fahrerlaubis Klasse C oder der früheren Klasse 2 lenken. Wichtig: Wer ein Reisemobil fährt – auch versehentlich – für das er keine Fahrerlaubnis erworben hat, begeht eine Straftat und kann mit hoher Geld- und sogar mit Gefängnisstrafe belangt werden.
Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs findet sich in den Fahrzeugpapieren sowie auf dem Typenschild des Wohnmobils.
Auch bezüglich der Kfz-Steuer bestehen Unterschiede zwischen leichten und schweren Wohnmobilen. Grundsätzlich werden Wohnmobile der Fahrzeugklasse M zugeordnet und – anders als Pkw – nach zulässiger Gesamtmasse je angefangene 200 Kilogramm und ihrer Schadstoffklasse veranlagt.
Das Bundesfinanzministerium bietet auf seiner Internetseite einen Online-Rechner für Kfz-Steuer an, mit dem sich der Tarif schnell und kostenlos bestimmen lässt. Auch bezüglich der Hauptuntersuchung HU bestehen Unterschiede: Leichte Reisemobile müssen erstmals nach 36 Monaten ab Erstzulassung, danach alle 24 Monate vorgeführt werden.
Bei schweren Reisemobilen steht die erste Hauptuntersuchung 24 Monate nach der Erstzulassung an. Ab dem siebten Jahr sind diese Fahrzeuge alle zwölf Monate vorzuführen.
Im Straßenverkehr
Für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse bestehen teilweise andere Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung StVO. Vor Fahrtantritt zu prüfen: Zusätzlich zu Verbandskasten, Warndreieck und -weste ist eine Warnleuchte vorgeschrieben.
Auch gelten für schwere Reisemobile andere Tempolimits: außerorts 80, auf Autobahnen 100 km/h. Fahrzeuge über 7,5 Tonnen dürfen außerorts 60, auf Autobahnen 80 km/h schnell sein. Innerorts sind haltende schwere Reisemobile im Dunkeln stets durch Parkleuchte oder Warntafel zu sichern.
Das Zeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ gilt ebenso für schwere Reisemobile wie das Zeichen 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“.
Auch relevant: Zeichen 273, das einen Mindestabstand vorschreibt. Das kleine unterhalb von Verkehrszeichen montierte Zusatzzeichen mit schwarzem Reisemobil auf weißer Tafel gilt für sämtliche Reisemobile, wohingegen das Zusatzzeichen mit schwarzem Lkw auf weißer Tafel nur für schwere Reisemobile gilt.
Übrigens: Das auf Seite 50 gezeigte Verkehrszeichen 262 „3,5 t“ bezieht sich auf die tatsächliche Masse des Fahrzeugs. Hier dürfte also ein Reisemobil mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren, solange es nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegt.
Verkehrsverstöße mit schweren Mobilen bestraft der Gesetzgeber teils strenger. Den aktuellen Stand der sich oft ändernden Sanktionen nennt der Punktekatalog des Kraftfahrtbundesamtes.