Endlich geht es mit dem neuen Wohnmobil auf die erste große Reise – und dann passiert es: Das Fahrzeug springt nicht mehr an oder eine der Dachhauben stellt sich als undicht heraus. Oder der Kühlschrank kühlt nicht. Fehlerquellen gibt es genügend. Denn ein Reisemobil ist ein sehr komplexer Gegenstand, bei dem trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung Mängel auftreten können. Dann ist es gut, wenn der Camper weiß, welche Rechte er hat. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gesetzlich verankerte Gewährleistung
Der Gesetzgeber stellt sich hier auf die Seite des Verbrauchers und gibt ihm eine gesetzlich verankerte Gewährleistung an die Hand. Sie begründet sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zunächst einmal stellt Paragraf 433 fest, dass der Vertragspartner für den Käufer der Verkäufer ist. Somit ist die erste Adresse für den Camper bei Problemen am neuen Reisemobil immer der Reisemobilverkäufer und nicht etwa der Hersteller.
Paragraf 433 Absatz 1 BGB besagt auch, dass eine gekaufte Sache frei von Sachmängeln sein muss. Ein Mangel kann sich auch aus einer unsachgemäßen Montage ergeben, etwa, wenn der Händler eine Markise nicht korrekt montiert hat. Dies findet sich in Paragraf 434 Absatz 2 BGB. Stellt sich heraus, dass bei dem neuen Reisemobil ein Mangel vorliegt, so kann der Käufer gemäß Paragraf 439 Absatz 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, der Verkäufer muss den Mangel am Fahrzeug beseitigen und dabei auch Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
Es gibt aber auch einen Aspekt, der den Verkäufer schützt: jenen der Verhältnismäßigkeit. So ist es etwa nicht zumutbar, dass der Händler das fast neue Reisemobil gegen ein neues tauscht, nur weil die Starterbatterie defekt ist. Die Frage nach Verhältnismäßigkeit stellt sich auch, wenn der Verkäufer wegen einer minimalen Unregelmäßigkeit am Fußboden den ganzen Bodenbelag erneuern soll, wozu dann der Innenausbau des Wohnmobils demontiert werden müsste.
In der Praxis ist es oft hilfreich, in einem konstruktiven Gespräch eine für den Verkäufer und den Käufer tragbare Lösung zu finden. So kann es für beide Parteien sinnvoll sein, einen geringfügigen Mangel in einer deutlich näher gelegenen Vertragswerkstatt beseitigen zu lassen. Dies erspart dem Kunden Zeit und dem Verkäufer unverhältnismäßig hohe Wegekosten.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt nach Paragraf 438 Absatz 1 Satz 3 BGB zwei Jahre, und sie beginnt mit Übergabe des Mobils an den Käufer. Gemäß Paragraf 477 BGB greift nach sechs Monaten die Beweislastumkehr. Vor diesem Zeitpunkt vermutet man zu Gunsten des Käufers, dass die Sache von vorneherein mangelhaft war. Nach Ablauf der sechs Monate muss dies der Kunde beweisen.
Hersteller-Garantien
Zusätzlich zu den Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung geben Reisemobilhersteller und Hersteller des Basisfahrzeugs dem Käufer eines Wohnmobils Garantien. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist eine Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die in der Regel an Bedingungen gebunden ist. Hält der Kunde diese Vorgaben ein, ist der Garantiegeber zur Erfüllung berechtigter Garantieansprüche verpflichtet.
Beispiel hierfür ist die Dichtheitsgarantie für den Aufbau des Reisemobils. Viele Hersteller gewähren deutlich längere Zeiträume als es durch die gesetzliche Gewährleistung vorgeschrieben wäre, machen für die Wahrung dieses Garantieanspruchs aber eine jährliche Dichtheitskontrolle auf Kosten des Kunden zur Bedingung.
Auch die Hersteller des Basisfahrzeugs geben Garantien, etwa eine langjährige Garantie gegen Durchrostung. Aber auch hier ist der Kunde gefordert und muss das Fahrzeug in aller Regel in regelmäßigen Abständen beim Vertragshändler warten lassen. Auch dürfen die Hersteller definieren, was in ihrem Sinne eine Durchrostung ist. So heißt es in den Garantiebedingungen häufig: „Eine Durchrostung ist eine Korrosion an Karosserie oder tragenden Teilen von innen nach außen.“ Damit schützt sich der Hersteller vor Garantieansprüchen bei Durchrostungen, die etwa durch Lackschäden bei Steinschlag entstanden sind.
Eine weitere beliebte Garantie ist die sogenannte Mobilitätsgarantie, die dem Fahrer des Reisemobils Hilfe im Falle einer Panne zusagt, wenn er innerhalb des Garantiezeitraums mit seinem Fahrzeug liegen bleibt. Die Mobilitätsgarantie verlängert sich zuweilen automatisch von Wartung zu Wartung um das folgende Wartungsintervall.
Schließlich gilt es beim Reisemobil noch einen Sonderfall zu beachten, weil das Basisfahrzeug ja naturgemäß häufig um Monate älter ist als das fertiggestellte Reisemobil und die Garantien ja aber erst mit Auslieferung des Basisfahrzeugs beginnen sollen. Hier verhalten sich sämtliche Hersteller von Basisfahrzeugen kundenfreundlich: Sie lassen ihre Garantien von neuem beginnen, wenn das Reisemobil an den Endkunden ausgeliefert oder zum ersten Mal zugelassen wird. Dass die meisten Hersteller die Zeitspanne von der Auslieferung an den Reisemobilhersteller bis zur Auslieferung an den Endkunden auf zwei Jahre bis vier Jahre begrenzen, ist nachvollziehbar: Denn nach zwei Jahren ist auch ein bis dato unbenutztes Fahrzeug faktisch kein Neufahrzeug mehr. Ein Mangel am neuen Reisemobil ist ein Ärgernis und weder für den Käufer noch für den Verkäufer ein erstrebenswertes Ereignis. Deshalb ist der gesamte Prozess zur Beseitigung des Mangels in aller Regel für beide Parteien weniger nervenaufreibend, wenn sich jeder auch einmal in die Rolle des anderen versetzt. Miteinander zu reden ist immer besser als gegeneinander zu klagen.